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Wie wurde der Weg zurückgelegt ?
Den Versicherten steht im Rahmen vernünftiger Überlegungen frei, die Art der Zurücklegung des Weges zu wählen, ob nun zu Fuß, mit dem Fahrrad, mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder dem privaten PKW. Es muss nicht zwingend das schnellste Verkehrsmittel gewählt werden, vielmehr darf auch z. B. das am angenehmsten empfundene ausgesucht werden.
Welche Wege sind versichert ?
Grundsätzlich gehört das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit (z.B. Tätigkeit als Schüler/-in) zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit (hier: Schule) zu einer versicherten Tätigkeit. Die Wege zur Schule bzw. nach dem Unterricht zurück nach Hause
müssen zurückgelegt werden, um an den Ort der Schülertätigkeit zu kommen bzw. um sich nach Schluss der versicherten Tätigkeit wieder von ihr wegzubewegen. Daher sind Schulkinder auf den o.g. Wegen, wie auch der Schulbesuch an sich, versichert. Die gesetzliche Vorschrift (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII) setzt für den Versicherungsschutz ausdrücklich die Zurücklegung eines „unmittelbaren Weges“ voraus. Daraus folgt, dass es nicht notwendig ist, den kürzesten oder schnellsten Weg zu wählen, auch nicht, dass immer derselbe Weg genommen werden muss. Wichtig ist, dass es der direkte (ggf. sicherere) Weg zur versicherten Tätigkeit ist, ohne, Umwege und/oder Abwege



