Schülerinnen und Schüler sind während des Unterrichts, der weiteren schulischen Veranstaltungen und auf allen Schulwegen versichert. Die Kinder sind auf den direkten Wegen zwischen der Wohnung und der Schule oder dem Ort, an dem eine schulische Veranstaltung stattfindet, versichert. Es ist unerheblich, welches Verkehrsmittel genutzt wird und ob das Kind den Unfall selbst verschuldet hat.
Allgemeines
Grundsätzlich gehört das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit (z.B. Tätigkeit als Schüler/-in) zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit (hier: Schule) zu einer versicherten Tätigkeit. Die Wege zur Schule bzw. nach dem Unterricht zurück nach Hause
müssen zurückgelegt werden, um an den Ort der Schülertätigkeit zu kommen bzw. um sich nach Schluss der versicherten Tätigkeit wieder von ihr wegzubewegen. Daher sind Schulkinder auf den o.g. Wegen, wie auch der Schulbesuch an sich, versichert. Die gesetzliche Vorschrift (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII) setzt für den Versicherungsschutz ausdrücklich die Zurücklegung eines “unmittelbaren Weges” voraus. Daraus folgt, dass es nicht notwendig ist, den kürzesten oder schnellsten Weg zu wählen, auch nicht, dass immer derselbe Weg genommen werden muss. Wichtig ist, dass es der direkte (ggf. sicherere) Weg zur versicherten Tätigkeit ist, ohne, Umwege und/oder Abwege
Mit dem Fahrrad zur Schule
Bezugnehmend auf die KMK-Empfehlungen zur Verkehrserziehung vom 15.12.1994 und auf den Runderlass des MK vom 22.10.1985 ist es Aufgabe der Schule, für die Verkehrserziehung der Schülerinnen und Schüler Sorge zu tragen. Radfahrprüfungen sind im Rahmen des regulären Unterrichts für alle Schülerinnen und Schüler verpflichtend durchzuführen, sodass die Schüler/innen auch während dieser Verkehrserziehungsmaßnahme unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung
stehen.
Auch die enge Zusammenarbeit mit der Polizei ist, ausdrücklich erwünscht und ändert an dem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz der Schüler nicht (Verweis auf den MK-Erlass vom 10.08.1993 – der nach seiner Aufhebung mit Ablauf des Jahres 2006 weiterhin sinngemäß anzuwenden ist).
Da es sich um eine offizielle Schulveranstaltung handelt stehen die Schülerinnen und Schüler auch bei der praktischen Ausbildung im “Realverkehr”, also im öffentlichen Straßenverkehr, unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Bezüglich etwaiger Haftpflichtschäden besteht ein Haftpflichtdeckungsschutz über den Kommunalen Schadensausgleich Hannover.
Unfälle sind über das Formular “Unfallanzeige” dem zuständigen Unfallversicherungsträger zu melden.
Die o.g. Ausführungen zum Wegeunfall gelten auch für Grundschüler, die den sogenannten „Fahrradführerschein” noch nicht gemacht haben. Der Gesetzgeber gibt nicht vor, wie sich die Versicherten zur versicherten Einrichtung zu bewegen haben, sodass die Grundschüler auch mit dem Fahrrad zur Schule kommen können.
Ein Helm muss aus versicherungsrechtlichen Gründen nicht zwingend getragen werden, da in Deutschland keine Helmpflicht für Radfahrer besteht. Das Tragen des Helms wird jedoch aus präventiven Gründen empfohlen. Die Umsetzung ist aber jedem Versicherten selbst überlassen.
Fahrgemeinschaften
Wenn Versicherte vom eigentlichen Weg zur versicherten Einrichtung abweichen, um andere Versicherte abzuholen, so können diese Wegabweichungen (Umwege/Abwege) ebenfalls unter Versicherungsschutz stehen.
Zum Beispiel: Eine Mutter fährt zum Mitschüler Ihres Kindes, um diesen ebenfalls zur Schule zu bringen, und fährt von dort aus zur eigenen Arbeitsstelle. In solchen Fällen wird eine Fahrgemeinschaft zwischen den beiden versicherten Personenkreisen (Schülern und Beschäftigten) gebildet, die sich gemeinsam, zwar über Umwege aufgrund der Bildung der Fahrgemeinschaft, aber dennoch zur versicherten Einrichtung befinden.
Bei Eintritt eines Unfalls stehen jedoch nur die Personen unter gesetzlichem Unfallversicherungsschutz, die zu diesem Zeitpunkt auch zum Kreis der versicherten Personen in der gesetzlichen Unfallversicherung gehören.